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Juli 2008

Rechtssicherheit im Web


Fortsetzung, Teil 3

(Link zum Artikel: http://www.createordie.de/cod/artikel/1831)

Crowdsourcing-Aktionen – rechtliche Fallstricke umgehen

Dem Thema "Crowdsourcing und Recht" widmete sich die Session von Rechtsanwalt Carsten Ulbricht (Kanzlei Diem & Partner). Crowdsourcing ist zu einem beliebten Trend im Mitmach-Web geworden. Im Rahmen von Crowdsourcing-Aktionen ruft ein Veranstalter die Internetnutzer dazu auf, sich etwa an der Gestaltung eines neuen Logos zu beteiligen, Texte für eine Online-Enzyklopädie zu verfassen oder an der Entwicklung einer Software mitzuarbeiten. Die Vorteile des Crowdsourcing sind dabei offensichtlich: Man nutzt die so genannte "Schwarmintelligenz" der sich beteiligenden Personen, stärkt die Bindung der Community an ein Projekt oder Produkt im Web und betreibt PR zu geringen Kosten.

Da bei Crowdsourcing-Aktionen immaterielle Werte enstehen, gewinnen Fragen nach dem "geistigen Eigentum" bzw. den "Rechten Dritter" an Relevanz. Wer hat also letztlich die Rechte am gemeinsam erschaffenen Logo? Ulbricht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Crowdsourcing-Produkt eine "hinreichende Schöpfungshöhe", eine gewisse Qualität also, erreichen muss. Erst dann greift das Urheberrecht, das den Teilnehmern der Aktion die Nutzungsrechte zuweist.

Der Veranstalter kann sich allerdings von den Teilnehmern (Urhebern) das einfache oder ausschließliche Nutzungsrecht übertragen lassen. Entsprechende Klauseln in den AGB, die die Rechteeinräumung regeln sollen, unterliegen allerdings der Kontrolle durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Daher rät Ulbricht davon ab, die Crowdsourcing-Teilnehmer via AGB übers Ohr zu hauen. Vielmehr bietet es sich unter Umständen sogar an, ein "venue sharing" mit den Teilnehmern zu vereinbaren, um möglichem rechtlichen Ärger aus dem Weg zu gehen. Auch Individualverträge mit den Gewinnern einer Crowdsourcing-Aktion sind ratsam.

Einer "rechtssicheren AGB" entgegenstehen kann, so Ulbricht, auch die Übertragung von Rechten des Crowdsourcing-Produkts auf Dritte oder die Vervielfältigung und Verbreitung desselben über nicht vereinbarte Medien. Haben die Teilnehmer aber die Übertragung der Nutzungsrechte akzeptiert, gilt dieses Einverständnis ohne zeitliches Limit.

Ein besonderes Problem entsteht, wenn durch das Crowdsourcing-Produkt die Rechte Dritter verletzt werden. Was tut man also, wenn sich herausstellt, dass das mithilfe der Community neudesignte Logo abgekupfert ist? Laut Ulbricht sollten die Veranstalter des Crowdsourcings derartige Eventualitäten bereits in den Teilnahmebedingungen berücksichtigen. Die Haftungsfrage kann hierdurch auf die Teilnehmer abgewälzt werden. Allerdings, so gab Ulrich zu bedenken, können derartige Vorsichtmaßnahmen des Veranstalters den Unmut der zur Teilnahme am Crowdsourcing aufgerufenen Community nach sich ziehen.

 

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