2. März 2010
Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt. Die Speicherung von Telekommunikationsdaten sei "ein besonders schwerer Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt", begründet das Gericht seine Entscheidung. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Inhalte der Kommunikation erstrecken, so ließen sich aus den Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Davor gelte es den Bürger zu schützen.
Abschaffen muss die Bundesregierung das Gesetz jedoch nicht. Das Bundesverfassungsgericht erlaubt eine Speicherung der Daten in bestimmten Fällen. So muss die Speicherung durch einen privaten Dienstleister erfolgen. "Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung."
Zudem muss die vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten eine Ausnahme sein. Somit muss das Gesetz den Forderungen des Verfassungsgerichts angepasst werden. Bis es soweit ist, müssen die Provider ihre bisher gespeicherten Daten löschen.
Die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung wurde Ende 2007 vom Bundestag beschlossen. Mit dem Gesetz wurde die Telekommunikationsindustrie ab 2008 dazu verpflichtet, die Daten ihrer Kunden sechs Monate lang zu speichern. Festgehalten werden seitdem Rufnummer sowie Beginn und Ende einer Verbindung, Datum und Uhrzeit, bei Handy-Telefonaten und SMS auch der Standort des Benutzers. Begründet wurden diese Maßnahmen mit der angespannten Sicherheitslage durch den internationalen Terrorismus.
Felix Schrader

























